Vereinssatzung
vom
Schützenverein
Gemütlichkeit Oberzeitlbach e.V.
Neufassung
2021
§ 1 Name
und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Schützenverein
Gemütlichkeit Oberzeitlbach e.
V. und hat seinen Sitz in Oberzeitlbach, Gemeinde
Altomünster, Landkreis Dachau.
Der Verein ist
politisch und konfessionell neutral.
Er ist
Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes
e.V. und anerkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und
Beschlüsse. Dies gilt auch für alle
Mitglieder des Vereins.
Er ist
eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB
unter der Registernummer VR20170.
Auf eine
geschlechterspezifische Ausdrucksweise der funktionellen Beschreibungen wird
aufgrund der traditionellen Verwendung von Funktionen im Schießsport, und ggf. den daraus entstehenden
Verwechslungen, verzichtet.
§ 2
Vereinszweck
Der Verein
verfolgt ausschließlich
und unmittelbar im Sinne der Abgabeordnung § 52
gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des
Vereins ist die Förderung
des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung
gemeinschaftlichen Schießens mit
den Sportwaffen Luftgewehr, Luftpistole und Zimmerstutzen, durch Teilnahme an
Meisterschaften, Rundenwettkämpfen
und Preisschießen,
durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch
Pflege der Schützentradition.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 4
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann
jede natürliche Person werden.
Die Aufnahme
eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Schützenmeisteramtes
aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten
ist.
Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem
Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der
Mitgliederrechte und Pflichten durch den Minderjährigen
erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein
gegenüber für die
Beitragspflichten des Minderjährigen
nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit
des Mitglieds persönlich
zu haften.
Mit der
Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen
in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
Eine Ablehnung
des Aufnahmeantrags durch das Schützenmeisteramt,
die keiner Begründung
bedarf, ist nicht anfechtbar.
Die
ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Verein. Es gibt
keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
§ 5 Ende
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt
kann jederzeit durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Schützenmeisteramt
erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres
(31.12.), hat das Mitglied die Beiträge und
sonstigen Leistungen für das
laufende Jahr voll zu erbringen.
Der Ausschluss
kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei
Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung
des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils
schwerwiegend sein muss.
Den Ausschluss
spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene zwei
Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.
Gegen den
Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur
nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss
innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1.Schützenmeister zugehen.
Übt der
Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie
mit der Austrittserklärung
bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied
erhält ein Exemplar dieser Vereinssatzung inclusive der
aktuell gültigen Ordnungen.
Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den
Einrichtungen des Vereins gemäß der
Satzung und der vom Vereinsausschuss getroffenen Beschlüsse und Anordnungen Gebrauch zu machen. Sie sind
berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder
sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu
fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere
im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb,
zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt
nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und
Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
Sportliches
und ehrliches Verhalten bei der Ausübung
des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der
Mitgliedschaft.
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins erhalten.
Der Verein
darf niemanden durch Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigen.
Die Mitglieder
haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Ehrenmitglieder
haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von
Beitragsleistungen befreit.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
Der Verein
erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt
wird (siehe Beitrags- und Gebühren-ordnung).
Bei
Nichtbezahlung des Beitrages kann das Mitglied nach zweimaliger Mahnung
ausgeschlossen werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an
den Verein.
Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei.
Der Verein
kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr
erheben und von den volljährigen
Mitgliedern jährlich
in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen bzw. eine angemessene
Ersatzgeldleistung verlangen. Über
beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Die
zu leistenden Arbeitsstunden jährlich
bzw. die Ersatzgeldleistungen pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des
Mitgliedsbeitrages bzw. in die Höhe der
Umlagen mit einzubeziehen.
Anmerkung: 15
Arbeitsstunden jährlich
oder 10,-- EUR/Arbeitsstunde Ersatzgeldleistungen sind unbedenklich.
§ 8
Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des
Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt
werden.
Die Vereins-
und Organämter werden grundsätzlich
ehrenamtlich ausgeübt.
Das Schützenmeisteramt kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt
werden.
Für die Entscheidung über
Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
Der
Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den
Verein gegen eine angemessene Vergütung
oder Honorierung an Dritte vergeben.
Zur Erledigung
der Geschäftsführungsaufgaben
und zur Führung der Geschäftsstelle
ist das Schützenmeisteramt ermächtigt,
im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten,
hauptamtlich Beschäftigte
für die Verwaltung anzustellen.
Die
arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Schützenmeister.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des
Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670
BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den
Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und
Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu
beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Der Anspruch
auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen
Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Weitere Einzelheiten regelt eine
Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert werden kann.
§ 9
Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung
Wahlberechtigt,
abstimmungsberechtigt und wählbar
sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm
eine Erklärung über die
Annahme einer Wahl vorliegt.
Wahlen haben
schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder dies
verlangen.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber
die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit
den meisten Stimmen statt.
Bei
Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein
Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn
kann erst in der nächsten
Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
Satzungsänderungen bedürfen
einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen
Stimmen.
Stimmenthaltungen
sind stets als ungültige
Stimmen zu werten.
§ 10
Organe des Vereins
Die Organe des
Vereins sind:
·
die Mitgliederversammlung
·
das Schützenmeisteramt
·
der Vereinsausschuss
Das Schützenmeisteramt und der Vereinsausschuss bilden den
Vereinsvorstand.
Die Vereins-
und Organämter werden grundsätzlich
ehrenamtlich ausgeübt.
Nach Beschluss des Vereinsausschusses können
Vereinstätigkeiten - vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten - entgeltlich auf der Grundlage eines
zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung
der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und
lohnsteuer-rechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog.
"Ehrenamts-Freibetrag" gemäß
derzeit § 3 Nr. 26a EStG.
§ 11 Das
Schützenmeisteramt
Es besteht aus
dem
·
1. und 2. Schützenmeister
·
1. und 2. Schatzmeister/Kassier
·
Schriftführern
·
Sportleitern
·
Beisitzern
Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die
Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Die Mitglieder
des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Das Schützenmeisteramt und der Ausschuss bleiben bis zu ihrer
Neuwahl im Amt.
Schützenmeister
Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat
Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis
die des 2. Schützenmeisters
auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters
beschränkt ist. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als € 2000,- belasten, ist sowohl der 1. Schützenmeister als auch der 2. Schützenmeister in Absprache mit einem weiteren Mitglied
des Schützenmeisteramts bevollmächtigt.
Die Vollmacht des 2. Schützenmeister
gilt im Innenverhältnis
jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Schatzmeister/Kassier
Der 1. und 2.
Kassier hat die Kassengeschäfte zu
erledigen. Bei Bedarf kann ein Stellvertreter hinzugewählt werden. z. B. bei größeren
Veranstaltungen des Vereins. Ihm obliegt die Mitgliederverwaltung. Der 1.
Kassierer hat mit Ablauf des Geschäftsjahres
die Kassenbücher abzuschließen und
die Abrechnung den Kassenprüfern
vorzulegen.
Schriftführer
Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in den Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen. Die Protokolle sind gemäß
Satzung § 15 Protokolle zu unterzeichnen.
Darüber hinaus führt er
die Vereinschronik, die alle bedeutenden Ereignisse im Vereinsgeschehen festhält. Die Chronik wird zu den ordentlichen
Mitglieder-versammlungen ausgelegt.
Sportleiter
(Herren/Damen/Jugend/Junioren/Schüler)
Dem
Sportleiter unterliegt die Leitung des jeweiligen sportlichen Betriebes. Ihm
unterstehen die Mitglieder die der jeweiligen Klasse zugeteilt sind. Er hat
ihre besonderen Interessen dem Schützenmeisteramt
bzw. dem Vereinsausschuss gegenüber zu
vertreten.
Scheidet ein
Mitglied des Schützenmeisteramts
vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist die Vorstandschaft befugt, bis zur
Beendigung des laufenden Jahres einen Nachfolger einzusetzen. Eine Neuwahl kann
stattfinden, wenn während
der Amtszeit der 1. oder 2. Schützenmeister
ausscheidet, und wenn mehr als die Hälfte
der Ausschussmitglieder ausscheiden.
§ 12 Der
Vereinsausschuss
Er besteht
neben den Mitgliedern des Schützenmeisteramts
aus den folgenden Funktionen:
·
Waffenwart
·
Zeug und Schießstandwart
·
Ehrenmitglieder
·
Fahnenträger
·
Fahnenbegleiter
·
Kassenprüfer
Der Ausschuss
ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen
Angelegenheiten (Funktionen) und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der
Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung
vorbehalten zu sein. Die Einberufung des Ausschusses, mit einer Frist von
mindestens einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die
Sitzungsleitung, obliegen dem 1. Schützenmeister.
Für besondere Zwecke, wie Schützenfest und ähnliches,
können vom Vereinsausschuss Vereinsmitglieder mit
Aufgabenbereich und Mitspracherecht beigezogen werden, ohne dass sie
Ausschussmitglieder sind. Der Ausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig. Er ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Schützenmeisters, bzw. des sitzungsleitenden Vorsitzenden,
den Ausschlag. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder endet mit der des Schützenmeisteramtes.
Waffenwart
Der Waffenwart
hat die Instandhaltung und Wartung der Waffen zu überwachen.
Er kann und soll dem Schützenmeisteramt
Vorschläge zur Ausstattung des Waffenarsenals machen.
Zeug und Schießstandwart
Der Zeug- und
Schießstandwart hat die Instandhaltung der Schießanlage und der Immobilien zu überwachen.
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder
werden vom Schützenmeisteramt
vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt. Sie sind beitragsfrei. Sie können auf eigenen Wunsch an den Schützenmeisteramtssitzungen teilnehmen.
Fahnenabordnung
Gleichzeitig
mit der Neuwahl des Schützenmeisteramts
ist eine Fahnenabordnung zu berufen. Sowohl der Fahnenträger als auch die Fahnen- und Ersatzbegleiter werden in
der ordentlichen Mitgliederversammlung für die
gleiche Dauer gewählt.
Kassenprüfer
Die Kontrolle
der Kassenführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu
bestellten zwei Kassenprüfern.
Diese geben der Vorstandschaft Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihre Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung
Bericht. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Schützenmeisteramt
noch dem Vereinsausschuss angehören.
§ 13
Mitgliederversammlung
Sie ist als
oberstes Vereinsorgan einmal jährlich
als ordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen. Die Einberufung der sog.
Jahreshauptversammlung erfolgt, in der Regel im Herbst, durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens zwei Wochen
durch persönliches, an deren dem Verein angegeben Adresse
gerichtetes Anschreiben aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Ist dem
Verein die elektronische Adresse (z.B. email) bekannt,
so kann die Einladung auch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Sie kann auch, aber nicht
ersatzweise, durch Aushang im Vereinsschaukasten oder am "Schwarzen
Brett" im Schießlokal
erfolgen.
Die
Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
·
Begrüßung und
Totengedenken, Bericht des 1. Schützenmeisters
·
Bericht des Schatzmeisters/Kassiers unter Vorlage der
Jahresrechnung
·
Prüfungsbericht
der Kassenprüfer
·
Genehmigung der Jahresrechnung
·
Bericht des Sportleiters und des Jugendsportleiters
·
Entlastung des Schützenmeisteramtes
·
Fristgerechte Anträge
(z.B. Satzungsänderung,
Mitgliedsbeiträge)
·
Verschiedenes
Nach Ablauf
der Wahlperiode:
Neuwahl des
Schützenmeisteramtes und der Ausschussmitglieder. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
Gemäß § 5 Abs.
1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-Genossenschafts-Vereins-Stiftungs-und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
der Aus-wirkungen der COVID-19-Pandemie bleibt ein Vorstandsmitglied eines
Vereins oder einer Stiftung auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer
Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
Die
Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen. Im Einzelfall kann die Mitgliederversammlung durch
Beschluss die Behandlung und Entscheidung einer dieser ihr vorbehaltenen
Aufgaben dem Vereinsausschuss übertragen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Zur Änderung
der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von dreiviertel der
abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Die Mehrheit der Stimmen ist nur nach der Zahl der
abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind wie nicht
abgegebene Stimmen und dementsprechend nicht mitzuzählen.
Über die
Anträge, die nicht mindestens acht Tage vor der
Mitgliederversammlung dem 1.Schützenmeister
zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes
abgestimmt werden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist entsprechend Abs. 2 einzuberufen, wenn dies ein
Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus
besonderen Gründen
erfordert.
Soll eine
Abstimmung schriftlich erfolgen, so müssen
dies mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder beantragen. Wahlen des Schützenmeisteramts müssen
stets schriftlich durchgeführt
werden.
§ 14 Schützenmeisteramt- und Vereinsausschusssitzungen
Eine Schützenmeisteramt- und / oder Vereinsausschusssitzung
muss einberufen werden:
·
Wenn der 1. Schützenmeister
dies verlangt.
·
Wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter
Angabe von Gründen
verlangen.
Das Schützenmeisteramt und der Vereinsausschuss sind beschlussfähig
wenn alle Mitglieder des jeweiligen Gremiums eingeladen sind, und mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Das Schützenmeisteramt und der Vereinsausschuss beschließen mit der einfachen Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Schützenmeisters, bzw. die des sitzungsleitenden
Vorsitzenden, den Ausschlag.
An den
Vereinsausschusssitzungen nehmen das Schützenmeisteramt
und der Vereinsausschuss teil.
§ 15
Protokoll
Über die
Sitzungen des Schützenmeisteramtes,
des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
Die Protokolle
sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.
§ 16
Vereinsordnungen
Der Vereinsausschuss ist berechtigt Vereinsordnungen
zu beschließen.
§ 17
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens
zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel
der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss
hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die
Liquidation des Vereins durchführen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das
Vermögen des Vereins an die für den
Vereinssitz zuständige
Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die
Vereinsfahnen und die Schützenkönigskette werden einem ortsansässigen Verein zur Aufbewahrung übergeben; sie dürfen
weder versteigert noch verkauft werden.
Diese Satzung
ersetzt alle vorhergehenden Satzungen.
Oberzeitlbach, den 12.
September 2021
